Satzung "Schul- und Volkssternwarte Dahlewitz e.V."
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Schul- und Volkssternwarte Dahlewitz".
Der Sitz des Vereins ist Dahlewitz.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Das Geschäftsjahr läuft vorn 1. Januar bis 31. Dezember.
§2 Ziel und Zweck des Vereins
Die Aktivitäten des Vereins sind auf die Verbreitung astronomischer Kenntnisse an alle Schichten der
Bevölkerung gerichtet.
- Er macht sich dabei zur Aufgabe, vor allem Interessierte an eine selbständige Beobachtung der Erscheinungen am Himmel heranzuführen.
- Besondere Unterstützung gilt der Schuljugend, um sich im Unterricht und der außerunterrichtlichen Arbeit mit astronomischen Sachverhalten auseinanderzusetzen.
- Eine sinnvolle Nutzung der in der Gemeinde Dahlewitz vorhandenen astronomischen Einrichtungen, ihr Erhalt
und weiterer Ausbau wird durch den Verein gefördert.
- Die Arbeit des Vereins ist auf eine Bereicherung des kulturellen Angebots im Ort und in der Region gerichtet
und schafft vor allem Möglichkeiten zu einer selbständigen Beobachtung von Erscheinungen am Himmel für
interessierte Schüler- und Jugendgruppen.
Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Sternwarten und Organisationen von Sternfreunden.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; Aufwendungen tatsächlicher Art werden jedoch auf
Antrag erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Jede Satzungsänderung ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die in dieser Satzung festgelegten Ziele des
Vereins schriftlich anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richtet. Bei nicht Volljährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden. Gegen einen
ablehnenden Bescheid, der schriftlich begründet sein muß, kann der Antragsteller binnend einer Woche nach
Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.
Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder,
ordentlichen Mitgliedern obliegt eine Mitwirkungspflicht bei der Umsetzung der Ziele des Vereins. Sie wirken an der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und/oder an der Pflege und Erhaltung der Anlagen mit.
b) fördernde Mitglieder,
förderndes Mitglied kann werden, wer dem Verein besonders ideelle und materielle Unterstützung angedeihen
lassen möchte, über die Ernennung zum fördernden Mitglied entscheidet nach schriftlicher Antragstellung der Vorstand.
c) Ehrenmitglieder,
Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder. Für sie gilt keine Beitragspflicht und keine Mitwirkungspflicht. Sie werden durch Beschluss vom Vorstand ernannt.
Ordentliche Mitglieder, denen es auf Grund veränderter Lebensumstände nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben als ordentliche Mitglieder wahrzunehmen, können, ihr Einverständnis vorausgesetzt, auf Beschluss des Vorstandes dem Verein weiter als Ehrenmitglied angehören. Das Vorschlagsrecht gilt für alle Vereinsmitglieder.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt auch ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand schriftlich
erklärt werden. Er wird mit Beginn des nachfolgenden Monats wirksam.
b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Inhalt oder Sinn der Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins verstößt. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz Aufforderung länger als zwei Jahre keine Mitgliedsbeiträge entrichtet hat. Der Ausschluss erfolgt nach Anhören des Mitgliedes durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnend einer Woche nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§5 Leistungen und Beiträge
Die Leistung an die Mitglieder des Vereins besteht in der Gewährung der unentgeltlichen Benutzung der
Einrichtungen und Instrumente der Sternwarte nach Maßgabe der Haus- und Betriebsordnung und in der unentgeltlichen Teilnahmeberechtigung an den Veranstaltungen und Vorträgen. Nur in besonderen Fällen kann ein Kostenbeitrag erhoben werden.
Der Mitgliedsbeitrag wird in einer gesonderten Beitragssatzung von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Bei Austritt oder Ausschluß werden bereits bezahlte Beiträge nicht erstattet.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal im zweiten Drittel des Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung zusammen.
Weitere ordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn wichtige Entscheidungen anstehen, die möglichst zeitnah getroffen werden müssen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn diese von mindestens 20% der in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung ein.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und in der
Einladung die zur Abstimmung stehenden Punkte aufgeführt sind; die in §12 genannten Fälle sind hiervon ausgenommen.
Bei Abstimmungen und Wahlen - auf Antrag geheim - entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme der in §12 vorgesehenen Fälle. Ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat ein Kandidat bei Wahlen im ersten Wahlgang
nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit
den höchsten Stimmenzahlen statt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem Ort und Zeit der
Versammlung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge in ihrem Wortlaut sowie
Art und Ergebnisse der Abstimmungen hervorgehen müssen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist durch eine ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung möglich, sofern die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählt.
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge in einer Beitragssatzung nach § 5,
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung
kann dem Vorstand Weisungen erteilen und Empfehlungen aussprechen.
g) Entscheidungen über Einsprüche von Personen, deren Aufnahme verweigert wurde und Entscheidungen über
Einsprüche von ausgeschlossenen Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes ein Vereinsmitglied zur/zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Sie/Er ist Mitglied des Vorstandes.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, jedes fördernde Mitglied und jedes Ehrenmitglied
eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit ihren Beiträgen nicht im Rückstand sind.
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Gästen kann auf Antrag das Rederecht durch Beschluß der
Mitgliederversammlung gewährt werden.
Auf Antrag können durch Beschluß der Mitgliederversammlung einzelne Punkte der Tagesordnung nicht
öffentlich behandelt werden.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren durch die Vollversammlung bestätigten Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig zwei Ämter bekleiden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Bis zu diesem Zeitpunkt können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied aus den Reihen des Vereins kooptieren.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die Repräsentation des Vereins und seine Außenvertretung gemäß dieser Satzung,
b) die Bestimmung der Richtlinien der Geschäftsführung und deren Überwachung nach §10 der Satzung,
c) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes.
d) die Behandlung und Diskussion aller Anträge auf Satzungsänderung gemäß §12 dieser Satzung.
e) die Erarbeitung einer Haus- und Betriebsordnung und ihre Überwachung.
Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt in der Regel alle zwei Monate unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung. Eine Sitzung muß auch innerhalb von 14 Tagen einberufen
werden, wenn dieses von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Zu den Vorstandssitzungen sind der Leiter der Sternwarte und der technische Leiter einzuladen. Sie können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende kann weitere Personen, die den Verein bei der Lösung seiner Aufgaben unterstützen, zur Vorstandssitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzung einladen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlußprotokoll zu führen, das Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse beinhaltet.
Der Verein wird im Sinne des §26 BGB in allen Angelegenheiten im Wege der Gesamtvertretung durch den
ersten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes oder bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden durch
den zweiten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Im Zahlungsverkehr gegenüber dem Geldinstitut ist der Schatzmeister allein zeichnungsberechtigt. Er tätigt Abbuchungsermächtigungen, Daueraufträge und Überweisungen nach Zustimmung durch den ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden.
§9 Schatzmeister und Schriftführer
Schatzmeister
Er verwaltet das Vereinsvermögen.
Er überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge.
Er führt das Kassenbuch.
Er gibt zu jeder Mitgliederversammlung eine Übersicht zum Stand der stimmberechtigten Mitglieder.
Schriftführer
Der Schriftführer führt das Protokoll über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes.
Er führt die Mitgliederliste.
§10 Geschäftsführung
Sämtliche für die Ausgestaltung der volksbildenden und wissenschaftlichen Arbeit und die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der technischen Anlagen der Sternwarte erforderlichen Geschäfte werden einer Person, die ein Lehramt an der Oberschule Dahlewitz bekleidet und im Fachgebiet Astronomie unterrichtet oder einer anderen fachlich geeigneten Person übertragen. Zwischen ihr und dem Verein ist ein Vertrag abzuschließen, in dem Rechte und Pflichten geregelt werden. Sie führt die Bezeichnung ,"Leiter der Sternwarte".
Der Leiter der Sternwarte wird durch einen technischen Leiter unterstützt. Sind sie Mitglieder des Vereins, gehören sie dem Vorstand an. Der Leiter der Sternwarte kann einzelne Aufgaben weiteren dafür geeigneten Personen übertragen.
§11 Jahresprüfung
Zur Prüfung der Jahresabrechnungen und des Inventars sind für jedes Geschäftsjahr zwei
Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören und von denen mindestens einer das Amt des
Kassenprüfers während des abgelaufenen Jahres nicht bekleidet haben darf
Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich niederzulegen und den Bericht dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind dem Vorstand vorzulegen und im Vorstand
zu beraten. Sie sind dann in einer Mitgliederversammlung innerhalb von 30 Werktagen zur Abstimmung zu bringen.
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins muß mindestens
ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist das nicht der Fall, so entscheidet darüber eine neu
einzuberufende Mitgliederversammlung, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder in jedem Fall beschlußfähig ist. Die Entscheidung über Satzungsänderungen oder
Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow zu mit der Maßgabe, es im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden.
Die Satzung wurde auf der Gründungs- und Mitgliederversammlung am 16.11.1998 beschlossen.
1. Änderung: Mitgliedervollversammlung am 24.04.2006
2. Änderung: Jahreshauptversammlung am 05.02.2008
3. Änderung: Jahreshauptversammlung am 03.02.2009
4. Änderung: Jahreshauptversammlung am 05.05.2015
5. Änderung: Jahreshauptversammlung am 15.02.2016
Die Eintragung des Vereins erfolgte am 11.03.1999 unter der VR-Nr.: 435 des Amtsgerichts Zossen.
Die Eintragung der letzten Änderung erfolgte am 24.05.2016 unter der VR-Nr.: 4903 P des Amtsgerichts Potsdam.